Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch ist durch bestimmte Erleichterungen im Verfahren zur Aufstellung beziehungsweise Änderung des Bauleitplans gekennzeichnet; insbesondere ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung durchzuführen.
Es kann angewendet werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert werden oder er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder 2b enthält.