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Schleswig-Holstein

Glossar

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Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad erhalten einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat, um Unterstützungsleistungen im Alltag zu bezahlen.

Allerdings muss für eine Kostenerstattung das Unterstützungsangebot im Alltag nach Landesrecht anerkannt sein. Das Land Schleswig-Holstein stellt für eine solche Anerkennung Bedingungen an die Qualifikation der Leistungserbringer, um eine gute Qualität in der Pflege sicher zu stellen. Mit der Leistungserbringung sind sowohl professionelle Dienste als auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer betraut.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Teil der ambulanten Pflegesachleistungen für die Bezahlung der Unterstützungsangebote verwenden. Lassen Sie sich im Pflegestützpunkt oder bei Ihrer Pflegekasse beraten.

Ersatzpflege (Verhinderungspflege)

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, heißt das nicht, dass Sie nun etwa keinen Urlaub mehr machen können. Diesen sollten Sie für sich immer einplanen, denn Pflege ist anstrengend. Es gibt die Möglichkeit, sich für einen begrenzten Zeitraum zu entlasten: die Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person – auch Verhinderungspflege genannt.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen im Jahr bis zu 1.612 Euro der entstehenden notwendigen Aufwendungen. Sie können diese Leistungen in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Zusätzlich ist es möglich, auch die Hälfte des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege zu verwenden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten.

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