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Patientenverfügung

Was will ich, was will ich nicht? Diese Fragen sollte sich jeder ganz konkret stellen, wenn es um Gesundheit und Pflege geht. In der Patientenverfügung stellen Sie klar, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht äußern können.

Wenn Sie überlegen, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen oder nicht, sollten Sie zunächst darüber nachdenken, was Ihnen wichtig ist, wovor Sie Angst haben und was Sie sich erhoffen. Möchten Sie beispielsweise, dass Sie künstlich ernährt werden, wenn es notwendig ist? Möchten Sie auf bestimmte Medikamente verzichten? Es ist nicht einfach, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen. Aber wenn man möchte, dass nach dem eigenen Willen gehandelt wird, ist es notwendig. Daher muss die Patientenverfügung schriftlich verfasst und am besten notariell beglaubigt werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Broschüre mit Informationen und Textbausteinen für eine schriftliche Patientenverfügung herausgegeben, die Sie anschauen und kostenlos ausdrucken können.

Zur Broschüre "Patientenverfügung" vom Bundesministerium der Justiz

Pflegebedarf ermitteln

Auf den Besuch durch den MDK sollten Sie sich vorbereiten:

  • Bitten Sie einen Angehörigen oder Ihre Pflegeperson, bei dem Termin dabei zu sein. Manchmal haben andere einen sachlicheren Blick für Ihre Situation, vor allem dann, wenn diese Personen Sie betreuen und pflegen.
  • Stellen Sie Ihre Situation und Ihren Pflegebedarf möglichst realistisch dar.
  • Hilfreich ist es, wenn Sie vor dem Besuch des MDK etwa zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch führen und genau aufschreiben, wobei Ihnen geholfen werden muss und wie viel Zeit das jeweils in Anspruch nimmt. Halten Sie auch ärztliche Unterlagen griffbereit.

Der Gutachter stellt fest, was Sie noch selbständig erledigen können, indem er Sie untersucht und Ihnen anhand eines Fragebogens verschiedene Fragen stellt. Nach der Begutachtung wertet der Gutachter die festgestellten Informationen aus und übermittelt diese an die Pflegekasse. Er berichtet der Pflegekasse dabei unter anderem auch, ob zum Beispiel Rehabilitationsmaßnahmen wie Krankengymnastik notwendig sind und ob Sie Hilfsmittel benötigen.

Der Gutachter wird Sie bei seinem Besuch auch fragen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihnen das Gutachten zugeschickt wird. Wenn Sie das wünschen, wird es Ihnen von Ihrer Pflegekasse zusammen mit dem Bescheid übersandt.

Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse dann in der Regel innerhalb von fünf Wochen über Ihren Antrag. Sie erhalten das Ergebnis schriftlich. Der Bescheid Ihrer Pflegekasse enthält vor allem Angaben darüber

  • welcher Pflegegrad für Sie ermittelt worden ist und
  • von welchem Zeitpunkt an, Ihnen welche Leistungen zustehen.

Pflegegeld

Sie können bei Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, von wem Sie gepflegt werden möchten. Haben Sie einen Pflegegrad, leben zu Hause und es kümmert sich jemand aus Ihrem Umfeld um Sie, zum Beispiel ein Angehöriger oder Nachbar, erhalten Sie Pflegegeld von der Pflegekasse.

Pflegegrad12345
Pflegegeld-316 Euro545 Euro728 Euro901 Euro

Das Pflegegeld wird mit dem Pflegegrad beantragt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie damit die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Sie können das Pflegegeld an die Personen weitergeben, die Sie versorgen und betreuen.

Wenn eine Versorgung durch Angehörige oder Nachbarn doch nicht ausreicht, können Sie zusätzlich auch für einzelne Leistungen (zum Beispiel das wöchentliche Bad) einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich.

Weitere Informationen zur Hilfe für pflegende Angehörige hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein für Sie zusammengefasst Zur Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

Pflegegrade

Je nachdem, wieviel Unterstützung Sie benötigen, werden Sie einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Der Pflegegrad ist entscheidend dafür, in welcher Höhe Sie Anspruch auf Leistungen aus Ihrer Pflegeversicherung haben.

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Pflegekurse für Angehörige

Wenn Mutter oder Vater pflegebedürftig werden, übernimmt häufig die Tochter oder der Sohn die Pflege. Doch Pflege ist keine leichte Aufgabe und kann Pflegende und Pflegebedürftige emotional und körperlich stark fordern. Deshalb gibt es spezielle Kurse für pflegende Angehörige. Dort erhalten Sie fachliche Informationen zu verschiedenen Pflegethemen, praktische Anleitungen, aber auch Beratung und Unterstützung sowie Hilfestellung für den Umgang mit körperlicher und emotionaler Belastung.Pflegekurse werden von verschiedenen Stellen angeboten. Sie können sich auch direkt an Ihre Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) wenden. Dort erfahren Sie, welche Kosten die Kasse übernimmt und wo in Ihrer Nähe ein Pflegekurs für Angehörige angeboten wird.

Pflegeleistungen

Welche Leistungen bietet die Pflegeversicherung? Wer trägt die Kosten für Pflege? Wie erhalte ich Unterstützung?

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PflegeNotTelefon

Wenn Ihnen die Pflege zu viel wird oder Ihnen die Schwierigkeiten mit Ihrer Pflegesituation über den Kopf wachsen, rufen Sie beim PflegeNotTelefon an. Hier sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner rund um die Uhr für Sie da, die Ihnen helfen, eine Lösung in Ihrer Situation zu finden. Die Beratung selbst ist dabei kostenlos, der Anruf kostet Sie nur eine Telefongebühr von 6 Cent.

Rufen Sie an: 0180 2 494847 (6 Cent pro Anruf)

Zum PflegeNotTelefon

Pflegequalität vergleichen

Damit Sie die angebotenen Leistungen der Pflegeeinrichtungen und deren Qualität vergleichen können, gibt es ein Bewertungsverfahren. Die Einrichtungen erhalten Pflegenoten.

Pflegetagebuch führen

Damit es für den MDK einfacher ist, den für Sie richtige Pflegegrad zu ermitteln, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Darin halten Sie und die Person, die Sie pflegt, fest, für welche Bereiche, etwa Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung, Sie welche Hilfestellung und Unterstützung benötigen.

Bei der Art der Hilfestellung ist es wichtig, dass Sie zwischen Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweiser und vollständiger Übernahme unterscheiden. Das ist ein Anzeichen dafür, wie selbstständig Sie sind und welche Hilfe Sie benötigen. Können Sie sich beispielsweise noch gut in Ihrer Wohnung bewegen und selber kochen, benötigen jedoch Hilfe beim Aufstehen und Ankleiden? Sind Sie nur auf Hilfe beim Schuhebinden angewiesen oder bereitet Ihnen auch das Anziehen der übrigen Kleidung Probleme?

Viele Pflegekassen stellen Broschüren mit Vordrucken für ein Pflegetagebuch zur Verfügung. Fragen Sie Ihre Pflegekasse danach.

Auch bei der Verbraucherzentrale finden Sie eine Vorlage für ein Pflegetagebuch. Diese können Sie ausdrucken und ausfüllen.

Zur Pflegetagebuch-Vorlage der Verbraucherzentrale

Pflegeunterstützungsgeld

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können Sie als Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die notwendige Pflege Ihres Angehörigen zu organisieren. Sie können für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld erhalten in Höhe von 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Dieses Pflegeunterstützungsgeld sollten Sie möglichst schnell bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen („Pflegezeit“). Sie werden dann von Ihrem Arbeitgeber freigestellt, bleiben sozialversichert, erhalten aber keine Bezahlung. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Schließlich gibt es die „Familienpflegezeit“. Sie ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Bis zu zwei Jahre lang können Arbeitnehmer – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt – zur Pflege eines nahen Angehörigen die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verkürzen. Ein Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. In jedem Fall sollten Sie gleich Ihren Arbeitgeber informieren und mit ihm die Einzelheiten besprechen. Beschäftigte in Pflege- oder Familienpflegezeit können ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts beantragen. Der Antrag ist an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu richten. Formulare und Merkblätter des Bundes finden Sie auf der Internetseite Wege zur Pflege.

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